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Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit der
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bemisst sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Gebühren werden, soweit nicht anders bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsgesetz (VV). Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Grundsätzliche Gebühren: Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Geschäftsgebühr richtet sich nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe einer Gebühr von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit der Vertretungsanzeige des Rechtsanwaltes / der Rechtsanwältin gegenüber dem jeweiligen Gericht. Diese richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe einer Gebühr von 1,3 in I. Instanz. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins einmalig. Diese richtet sich nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe einer Gebühr vom 1,2 in I. und II. Instanz. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Sofern keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber jedoch Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 EUR. Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Diese Vereinbarung muss deutlich als Vergütungsvereinbarung abgesetzt sein. |
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